AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Softwaretransaktionen und IT-Dienste 

1 HAUPTKLAUSELN FÜR SÄMTLICHE LEISTUNGEN 

Diese Klauseln sind für sämtliche Softwaretransaktionen und IT-Dienste bindend, die von der 

Co-Brain GmbH für Kunden erbracht werden. Die Basis für die 

Dienste von Co-Brain bildet das vorliegende Angebot, es sei 

denn, es wird von Co-Brain als unverbindlich gekennzeichnet 

und vom Kunden durch eine passende Bestellung innerhalb der Gültigkeitsdauer akzeptiert. 

 

1.1 Kundenmitwirkung 

1.1.1 Änderungen des Wohn- oder Geschäftssitzes sowie Modifikationen der Rechtsform 

oder der Haftungsverhältnisse des Unternehmens des Kunden sind Co-Brain umgehend 

mitzuteilen. 

 

1.1.2 Zur Leistungserbringung benötigte Informationen und Dokumente, insbesondere 

bezüglich Geräten, Daten, Programmen und Programmteilen, die mit der Software von Co- 

Brain interagieren, sind vonseiten des Kunden unverzüglich bereitzustellen. Der Kunde muss 

Co-Brain auch über das geplante Anwendungsfeld, geschäftspolitische und 

prozesstechnische Zielsetzungen und Prioritäten sowie alle weiteren relevanten Vorgaben 

informieren. Gegebenenfalls sind Zustimmungen Dritter einzuholen. 

Co-Brain kann für Leistungen in den Räumlichkeiten des Kunden das notwendige Personal 

für den Unfallschutz kostenfrei verlangen. 

 

1.1.3 Für Leistungen, die Lieferung und/oder Installation von Software umfassen, ist der 

Kunde verpflichtet, a) Co-Brain sofortigen und unbehinderten Zugang zur 

Datenverarbeitungseinheit zu gewähren, auf der die Software verwendet wird. Der Kunde 

stellt die erforderlichen technischen Einrichtungen, wie Stromversorgung, 

Telekommunikationsverbindungen und Datenübertragungsleitungen, kostenfrei zur 

Verfügung. Telekommunikationskosten trägt der Kunde. 

b) Die Software sofort nach Erhalt auf Funktionsfähigkeit zu prüfen und Mängel umgehend 

zu melden. c) Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass die Software nicht wie vereinbart 

funktioniert, insbesondere durch Notfallpläne, Datensicherungen, ständige 

Ergebniskontrollen und bei Störungen durch detaillierte Fehlerbeschreibungen. Daten 

sollten aus maschinenlesbarem Material rekonstruierbar sein. d) Für die Datensicherung der 

installierten Software eigenständig zu sorgen. e) Über erstellte Softwarekopien bzw. 

Benutzerdokumentationen Buch zu führen und auf Anfrage von Co-Brain Auskunft zu 

erteilen. 

 

1.1.4 Der Kunde versichert, berechtigt zu sein, die an Co-Brain bzw. deren Subunternehmer 

gelieferten personenbezogenen Daten Dritter speichern und verarbeiten zu lassen. 

 

1.1.5 Der Kunde trägt die Kosten, die durch Arbeiten entstehen, die aufgrund seiner 

ungenauen, nachträglich korrigierten oder unvollständigen Angaben von Co-Brain 

wiederholt oder verzögert werden müssen. 

 

1.2 ÄNDERUNGEN UND ERWEITERUNGEN DER LEISTUNGEN (CHANGE REQUESTS) 

1.2.1 Der Kunde kann Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bei Arbeiten 

an Konzepten und Software bis zur Übergabe schriftlich anfordern („Change Request“).  

Co-Brain prüft die Durchführbarkeit der Änderung, sofern sie im Rahmen ihrer betrieblichen 

Kapazitäten zumutbar ist. Eine vereinbarte Fertigstellungsfrist verlängert sich um die 

Prüfungsfrist. Co-Brain gibt an, welche Änderungen sich ergeben, welche Auswirkungen dies 

auf Termine hat und welchen Zeitaufwand sie benötigt, um ein detailliertes Angebot für den 

Change Request zu unterbreiten. 

 

1.2.2 Unterbreitet Co-Brain ein Angebot, kann der Kunde innerhalb von zehn Kalendertagen 

nach Erhalt schriftlich entscheiden, ob er das Angebot annimmt oder nicht. Ohne Antwort 

innerhalb dieser Frist gilt das Angebot als abgelehnt. 

 

1.2.3 Co-Brain kann für die Prüfung des Änderungswunsches und für die Erstellung 

entsprechender Unterlagen eine Vergütung fordern, grundsätzlich nach Zeitaufwand, sofern 

nicht anders vereinbart. Die Berechnung basiert auf der aktuellen Preisliste von Co-Brain. 

 

1.3 NUTZUNGSRECHTE AN SOFTWARE 

1.3.1 Nach vollständiger Bezahlung räumt Co-Brain dem Kunden das nicht ausschließliche 

und zeitlich begrenzte Recht ein, die Software innerhalb Deutschlands zu nutzen. Dies 

umfasst Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern für eigene Zwecke im 

Unternehmen. Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf die im Angebot festgelegten 

Datenverarbeitungseinheiten, Benutzer und deren Anzahl sowie den vorgesehenen 

Vervielfältigungsumfang. Der Kunde darf eine Sicherungs- oder Archivierungskopie der 

Software erstellen und aufbewahren. Falls der Kunde die Co-Brain für weitere individuelle 

Softwareentwicklungsprojekte beauftragt, dann können projektbasiert gesonderte 

Bedingungen abgeschlossen werden, die jedoch immer auf das zu entwickelnde Projekt 

individuell beschränkt sind. 

 

1.3.2 Die in 1.2.1 definierten Rechte gelten auch für maschinenlesbar überlassene 

Benutzerdokumentation. Druckfassungen dürfen nur zum Zweck der Softwarenutzung 

vervielfältigt werden. 

 

1.3.3 Der Kunde darf die Software mit anderen Programmen kombinieren. Die 

Rückübersetzung in andere Codeformen ist nur gesetzlich erlaubt. Die Übertragung dieser 

Handlungen an Dritte ist nur zulässig, wenn Co-Brain nicht bereit ist, die Interoperabilität 

gegen Entgelt herzustellen. 

 

1.3.4 Der Kunde darf die Software zur Fehlerkorrektur bearbeiten, wenn dies für die 

bestimmungsgemäße Nutzung notwendig ist und Co-Brain diese Handlungen nicht selbst 

durchführt. Der eigene Gebrauch schließt die Verbreitung der Software aus. Der Kunde muss 

die Notwendigkeit der Fehlerkorrektur nachweisen. 

 

1.3.5 Kennzeichnungen, Marken und Schutzrechtsvermerke dürfen nicht entfernt werden 

und müssen auf Kopien unverändert übernommen werden. 

 

1.3.6 Der Kunde darf das Nutzungsrecht einschließlich der Benutzerdokumentation 

dauerhaft auf einen Dritten übertragen, sofern der Dritte den Verpflichtungen aus diesem 

Vertrag schriftlich zustimmt. Co-Brain ist über die Übertragung zu informieren. Bei der 

Übertragung erlischt das Nutzungsrecht des Kunden. 

 

1.3.7 Die Rechte zur Vervielfältigung, Verbreitung, Überlassung, Unterlizenzierung, 

Bearbeitung und Änderung sowie die Nutzung und Vervielfältigung der Ergebnisse und deren 

Verbreitung sind ansonsten ausgeschlossen. 

 

1.3.8 Soweit Open-Source-Software erforderlich ist, beschafft der Kunde diese und die 

notwendigen Lizenzen selbst und stellt sie Co-Brain zur Verfügung. 

 

1.3.9 Gilt auch für alle Weiterentwicklungen, die Co-Brain vertraglich für den Kunden erstellt. 

 

1.4 VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 

1.4.1 Die vereinbarte Vergütung ist vom Kunden zu zahlen. Bei nicht festgelegter Vergütung 

gelten die zum Vertragsabschluss gültigen Preise von Co-Brain. Die Vergütung erfolgt ab dem 

Sitz von Co-Brain, sofern nicht anders vereinbart. 

 

1.4.2 Die Vergütung erfolgt ohne Umsatzsteuer und länderspezifische Abgaben bei 

Auslandslieferungen. Reisekosten werden zusätzlich berechnet. Reisezeiten gelten als 

Arbeitszeiten. 

 

1.4.3 Bei aufwandsbezogener Vergütung sind Abschlagszahlungen nach Aufforderung von 

Co-Brain zu leisten. Die endgültige Vergütung berücksichtigt etwaige Abschlagszahlungen 

und ist sofort nach Rechnungsstellung zu zahlen, sofern nicht anders vereinbart. 

 

1.4.4 Bei Pauschalvergütung: 40 % bei Vertragsabschluss; 30 % acht Wochen nach 

Vertragsabschluss bzw. zum vereinbarten Termin und 30 % nach Abnahme. 

 

1.4.5 Bei Projekten, die länger als 12 Monate dauern, kann Co-Brain die Vergütung mit 

dreimonatiger Ankündigungsfrist erhöhen, sofern kein Festpreis vereinbart ist. Die Erhöhung 

darf 5 % pro Jahr nicht überschreiten. 

 

1.4.6 Alle Forderungen werden sofort fällig bei Nichteinhaltung von Zahlungsterminen ohne 

Grund oder bei wesentlicher Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Kunden. 

 

1.4.7 Zahlungen werden zunächst auf nicht titulierte und nicht rechtshängige 

Verbindlichkeiten, zuletzt auf titulierte angerechnet, jeweils zuerst auf ältere, dann auf 

jüngere Forderungen. 

 

1.4.8 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen. 

Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten 

Ansprüchen. 

 

1.5 GEWÄHRLEISTUNG  

1.5.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr nach Ablieferung 

(Standardsoftware) oder Abnahme (Konzepte oder angepasste, erstellte und installierte 

Software). 

 

1.5.2 Ein Mangel liegt vor, wenn die Vertragssoftware nicht die vereinbarte Beschaffenheit 

aufweist oder sich nicht zur vereinbarten Verwendung eignet. Mängel sind sofort nach 

Entdeckung mit Beschreibung zu melden. 

 

1.5.3 Co-Brain hat eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Co-Brain wählt zwischen 

Mängelbeseitigung oder Neuerbringung. Eine zumutbare Umgehung des Softwaremangels 

gilt als ausreichende Mangelbeseitigung. Mehr als zwei Nachbesserungsversuche sind in der 

Regel notwendig. Bei unerheblicher Minderung des Werts oder der Tauglichkeit ist der 

Rücktritt ausgeschlossen, ebenso bei Annahmeverzug des Kunden oder überwiegender 

Verantwortung des Kunden für den Mangel. Bei Benutzung der Software ohne Einhaltung 

der Einsatzumgebungsbedingungen entfällt die Nacherfüllungspflicht, es sei denn, der Kunde 

weist nach, dass der Mangel nicht darauf zurückzuführen ist. 

 

1.5.4 Bei unberechtigten Mängelrügen trägt der Kunde die Kosten, wenn er das Fehlen des 

Mangels schuldhaft verkannt hat. 

 

1.6 VERTRAGSLAUFZEIT UND KÜNDIGUNG 

1.6.1 Eine Auflösung von Vereinbarungen über Anpassung, Erstellung, Installation und 

Überlassung von Software und Konzepten sowie Beratungs- und Schulungsleistungen ist nur 

nach gesetzlichen Bestimmungen möglich. 

 

1.6.2 Ein Softwarewartungsvertrag beginnt zum vereinbarten Datum und hat eine 

Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Er verlängert sich um ein Jahr, wenn nicht mit 

dreimonatiger Frist gekündigt wird. Eine Kündigung einzelner Vertragsteile ist möglich, wenn 

dies für den anderen Vertragspartner zumutbar ist und die Teile funktionell trennbar sind. 

Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wichtige 

Kündigungsgründe sind unter anderem, a) Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch Co- 

Brain aufgrund eines Lieferausfalls; b) Eingriffe des Kunden an der zu wartenden Software; c) 

durch den Kunden veranlasste Änderungen und Erweiterungen, die zu Mehraufwand führen; 

d) Ablehnung eines neuen Release durch den Kunden; oder e) Zahlungsverzug des Kunden 

über zwei Monate oder Nichtbezahlung zweier Rechnungen innerhalb der Frist. Die 

Kündigung erfordert die Schriftform. 

 

1.7 HAFTUNG 

1.7.1 Ein Vertragspartner haftet nur bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen 

Vertragspflicht oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei nicht vorsätzlicher oder grob 

fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf vorhersehbare, 

vertragstypische Schäden begrenzt. 

 

1.7.2 Für die Wiederherstellung von Daten haftet Co-Brain nur, wenn der Kunde durch 

angemessene Maßnahmen, insbesondere tägliche Sicherungskopien, die Rekonstruktion mit 

vertretbarem Aufwand sicherstellt. 

 

1.7.3 Haftungsausschluss oder -begrenzung gilt auch für persönliche Haftung von Organen, 

Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Unterauftragnehmern. 

 

1.7.4 Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. 

 

1.7.5 Keine Haftung für Pflichtverletzungen bei höherer Gewalt, z.B. Krieg, 

Naturkatastrophen, Terrorakte, Streik (nicht Aussperrung), Embargo. Streik gilt nicht als höhere Gewalt, wenn er durch rechtswidrige Handlungen des Vertragspartners verschuldet 

wurde. Bei höherer Gewalt verlängern sich die Fristen entsprechend der Dauer des 

Hindernisses. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über das 

Ereignis. 

 

1.8 VERTRAULICHKEIT 

1.8.1 Jeder Vertragspartner behandelt die vom anderen übermittelten Informationen 

vertraulich und nutzt sie nur zum Vertragszweck. Ausnahmen gelten, wenn die 

Informationen a) bereits öffentlich waren, b) ohne Verschulden des Informationsempfängers 

öffentlich wurden, c) von einem berechtigten Dritten zugänglich gemacht wurden, d) dem 

Informationsempfänger bereits bekannt waren oder unabhängig entwickelt wurden, e) 

einem Dritten von Co-Brain unter Vertraulichkeitsverpflichtung zur Verfügung gestellt 

werden, f) einem berufsverschwiegenen Berater überlassen werden, g) aufgrund einer 

behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung oder eines Gesetzes offenbart werden 

müssen. Bei Bekanntwerden eines solchen Grundes ist der Informationsgeber unverzüglich 

zu informieren. 

 

1.8.2 Die Vertragspartner wenden bei der Geheimhaltung die gleiche Sorgfalt wie bei ihren 

eigenen Betriebsgeheimnissen an und sorgen dafür, dass ihre Mitarbeiter entsprechend 

verpflichtet sind. 

 

1.8.3 Alle Rechte an den Informationen bleiben beim informierenden Vertragspartner. 

Unabhängig von der Laufzeit des Vertrages wird jeder Vertragspartner die ihm übermittelten 

Informationen für weitere drei Jahre nach Erhalt nur gemäß dieser Vereinbarung 

verwenden. 

 

2. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SPEZIFISCHE LEISTUNGEN  

Diese Bestimmungen gelten für die jeweiligen Leistungen, die Co-Brain im vereinbarten Umfang erbringt: 

 

2.1 Konzepterstellung 

2.1.1 Co-Brain erstellt ein Konzept in schriftlicher Form basierend auf dem Angebot. Ziel ist 

es, eine datenverarbeitungstechnische Grundlage für individuelle Software oder 

anzupassende Software zu schaffen. 

 

2.1.2 Co-Brain analysiert, bewertet und dokumentiert die Kundenanforderungen. Es werden 

Funktionen, Aufgaben, Arbeitsabläufe, Schnittstellen und das Zusammenwirken der 

Funktionen sowie die benötigten und zu erzeugenden Informationen beschrieben. Das 

Konzept wird in enger Zusammenarbeit mit dem Kunden erstellt. 

 

2.1.3 Der Inhalt des Konzepts ist nur dann eine Beschaffenheitsgarantie, wenn dies 

ausdrücklich erklärt ist. Leistungstermine oder -fristen sind unverbindlich, sofern nicht 

ausdrücklich als verbindlich zugesagt. 

 

2.1.4 Entspricht das Arbeitsergebnis den Vereinbarungen, hat der Kunde die Abnahme 

unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Erhalt, schriftlich zu erklären. Bei 

wesentlichen Abweichungen hat Co-Brain diese in angemessener Frist zu beheben. Danach 

wird das Arbeitsergebnis zur erneuten Abnahme bereitgestellt. Die Abnahme kann unter 

Vorbehalt von Mängelrechten erfolgen. 

 

2.1.5 Erklärt der Kunde ohne Gründe die Abnahme nicht, kann Co-Brain eine Frist zur 

Erklärung setzen. Das Arbeitsergebnis gilt mit Fristablauf als abgenommen, wenn der Kunde 

die Gründe für die Verweigerung nicht schriftlich spezifiziert. 

 

2.1.6 Co-Brain räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht 

ein, das Konzept als Grundlage zur Erstellung oder Anpassung seiner Software zu nutzen. Das 

Recht von Co-Brain, Konzepte für Dritte zu erstellen, bleibt unberührt. 

 

2.2 Beratungs- und Schulungsleistungen 

2.2.1 Co-Brain bietet Beratungs- und/oder Schulungsleistungen gemäß dem Angebot. 

 

2.2.2 Sollten die Dienstleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sein, muss Co- 

Brain diese innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß erbringen, sofern der Kunde dies 

schriftlich gerügt hat. 

 

2.3 Überlassung von Standardsoftware 

2.3.1 Co-Brain überlässt dem Kunden Standardsoftware im Objektprogramm mit 

Benutzerdokumentation. Der Leistungs- und Funktionsumfang bestimmt sich nach der zum 

Vertragsabschluss gültigen Produktbeschreibung. 

 

2.3.2 Die Software ist ablauffähig auf der in der Produktbeschreibung oder im Vertrag 

genannten Hard- und Softwareumgebung. Einsatzumgebungsbedingungen sind in der 

Produktbeschreibung oder im Angebot angegeben. Darüber hinausgehende Vereinbarungen 

sind abhängig von der kundenspezifischen Situation und gesondert zu vereinbaren. 

 

2.3.3 Technische Daten und Beschreibungen in der Produktbeschreibung sind keine 

Beschaffenheitsgarantie, es sei denn, sie werden ausdrücklich als solche bezeichnet. 

 

2.3.4 Der Kunde erhält eine Kopie der Software auf dem vereinbarten maschinenlesbaren 

Datenträger und ein Exemplar der Benutzerdokumentation. Die Benutzerdokumentation 

wird druckschriftlich oder maschinenlesbar überlassen, gegebenenfalls auf dem gleichen 

Träger wie die Softwarekopie. Auf Kundenwunsch erfolgt die Lieferung auf einem vom 

Kunden bereitgestellten maschinenlesbaren Datenträger. 

 

2.3.5 Zusätzliche Leistungen, wie Installation, Einweisung und Schulung, sind gesondert zu 

vereinbaren und zu vergüten. Die Pflege der Software und kundenspezifische Anpassungen 

sind nur Gegenstand der Leistungen, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. 

 

2.4 Wartung von Standardsoftware 

2.4.1 Co-Brain führt Wartungsleistungen an der im Angebot bezeichneten Standardsoftware 

durch. Die Wartungsleistungen dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit, 

garantieren jedoch keine störungs- und unterbrechungsfreie Arbeitsweise. Verschiedene 

Service Levels werden angeboten. Art, Umfang und Inhalt der Wartungsleistungen 

bestimmen sich nach dem vereinbarten Service Level. Falls kein Service Level benannt wird, 

erfolgt die Wartung entsprechend des „Silver“ Service Level Agreements in der jeweils 

gültigen Fassung. Das jeweils gültige Service Level Agreement wird auf Nachfrage 

überlassen. 

 

2.4.2 Der Kunde kann zu einem höheren Service Level wechseln, indem er dies Co-Brain 

spätestens 60 Tage vor Vertragsende mitteilt. Der neue Service Level gilt ab Beginn des 

neuen Vertragsjahres. Die Vergütung richtet sich nach der entsprechenden Preisliste. 

 

2.4.3 Die Überlassung neuer Programmversionen mit Leistungs- und 

Funktionserweiterungen kann gegen Vergütung Gegenstand eines separaten Software- 

Überlassungsvertrags sein. 

 

2.5 Erstellung, Anpassung und Installation von Software 

2.5.1 Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot oder dem Konzept, das 

Co-Brain für den Kunden erstellt. 

 

2.5.2 Sind die Leistungen funktionsfähig, stellt Co-Brain das Arbeitsergebnis zur Verfügung 

und teilt die Funktionsfähigkeit schriftlich mit. Die Abnahme setzt eine erfolgreiche 

Funktionsprüfung voraus. Ist das Arbeitsergebnis im Wesentlichen vertragsgemäß, hat der 

Kunde die Abnahme schriftlich zu erklären. Ohne Angabe von Gründen gilt das 

Arbeitsergebnis mit Ablauf einer von Co-Brain gesetzten Frist als abgenommen, wenn der 

Kunde die Gründe für die Verweigerung nicht schriftlich spezifiziert. Bei hinreichend 

begründeter Nichtabnahme ist Co-Brain verpflichtet, nachzubessern. 

 

2.5.3 Die Vertragspartner können schriftlich Abnahmekriterien festlegen, die während der 

Funktionsprüfung eingehalten werden müssen. 

 

2.5.4 Wesentliche Abweichungen von den vertraglichen Anforderungen hat Co-Brain in 

angemessener Frist zu beheben. Eine wesentliche Abweichung liegt vor, wenn Störungen in 

Teilen der Programmabläufe oder eine nachhaltige Störung des Softwareablaufs mit 

resultierender Funktionsuntüchtigkeit des Systems auftritt. Danach wird das Arbeitsergebnis 

zur erneuten Abnahme bereitgestellt. 

 

2.5.5 Die Abnahme kann auch unter Vorbehalt von Mängelrechten erfolgen. In diesem Fall 

gilt die Regelung für wesentliche Abweichungen, hinsichtlich derer sich der Kunde seine 

Rechte vorbehalten hat, gleichermaßen. 

 

2.5.6 Bei Leistungen mit unterschiedlichen Zeitpunkten beschränkt sich die 

Funktionsprüfung auf die jeweilige Teilleistung. Bei Abnahme der letzten Teilleistung wird 

das vertragsgemäße Zusammenwirken aller Leistungen festgestellt. 

 

2.5.7 Jeder Vertragspartner benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner für 

Besprechungen und Auskünfte, die das Projekt betreffen. Der Kunde benennt unverzüglich 

nach Vertragsabschluss die für ihn bindenden Personen. Beide Vertragspartner bestimmen 

jeweils einen Projektleiter, der für alle technischen Fragen verantwortlich ist. Bei einem 

Wechsel des Projektleiters ist der andere Vertragspartner zu informieren. 

 

3 Schlussbestimmungen 

3.1 Das zugrundeliegende Angebot einschließlich etwaiger Ergänzungen ist wesentlicher 

Bestandteil des Vertrages. 

 

3.2 Erfüllungsort für die Leistungen von Co-Brain ist der Sitz von Co-Brain. Gerichtsstand für 

alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das für den Sitz von Co-Brain zuständige Gericht. 

 

3.3 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. 

Diese Schriftformbestimmung kann nur schriftlich aufgehoben werden. 

 

3.4 Die Vertragsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die 

Anwendung des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale 

Warenkaufverträge und des deutschen Kollisionsrechts ist ausgeschlossen. 

 

3.5 Sollte der Vertrag eine Lücke enthalten oder eine Bestimmung ganz oder teilweise 

unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der fehlenden oder 

unwirksamen Bestimmung gilt eine dem ursprünglichen wirtschaftlichen Zweck am nächsten 

kommende Regelung. Der Vertrag ist jedoch vollständig unwirksam, wenn das Festhalten an 

ihm auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für 

einen Vertragspartner darstellen würde. 

 

3.6 Co-Brain darf ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an ihre Konzernobergesellschaft 

oder verbundene Konzerngesellschaften übertragen oder abtreten. Der Kunde darf seine 

Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von Co-Brain übertragen. 

 

3.7 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten im Rahmen der 

Geschäftsbeziehung gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Vertragserfüllung 

erforderlich ist. 

 

3.8 Der Kunde stimmt zu, dass Co-Brain ihn als Referenzkunden für die im Rahmen dieses 

Projektes erstellte Lösung benennen darf. Dies schließt die Verwendung des Kundennamens 

und der erstellten Anwendung zu Marketingzwecken ein. Lösungen, die von Co-Brain erstellt 

oder unterstützt wurden, enthalten einen Hinweis auf die Nutzung von Produkten und 

Dienstleistungen der Co-Brain. 

 

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